SATZUNG

des

Heimat- und Geschichtsvereins Ringethal und Falkenhain e.V.


§1

Name und Sitz

 

Der am 15.02.1999 gegründete Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein Ringethal und Falkenhain e.V." Er hat seinen Sitz in Ringethal.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hainichen.

 

§2

Zweck und Gemeinnützigkeit


Der Verein ist selbstständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch:

  1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit, Erforschung der Heimat- und Familiengeschichte, Schutz und Pflege historischer Werke, Bauten, beweglichen Gegenständen, Straßen- und Flurnamen, Denkmalpflege, Pflege und Förderung der überlieferten ländlichen und bürgerlichen Bauweise, Kunst, Sitten, Gebräuche und Feste.
  2. Strukturelle Förderung. Der Verein wirkt bei der Anlage und Unterhaltung von gemein- nützigen Einrichtungen, die der Erholung dienen mit. Er fördert kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen, sowie den Umwelt- und Naturschutz.
  3. Verwurzelung der Ringethaler und Falkenhainer Bürger mit dem Heimatort. Aufrechterhaltung und Pflege der Verbindungen der Bürger mit dem Heimatort.

Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehren- mitgliedern.' Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebensjahres und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft setzt die volle Anerkennung der Satzung des Vereins voraus. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahres- bzw. Halbjahresbeitrages.
    Frauen und Männer die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
    Sie haben das Recht eines ordentlichen Mitgliedes, ohne einen Beitrag zu leisten. Die Ehrenmitgliedschaft kann unter den Voraussetzungen aberkannt werden, unter denen ein ordentliches Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessener Frist Gelegenheit zugeben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglieddas Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
    Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
    Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Einholung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu zahlen.
    Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins kostenlos bzw. ermäßigt teilzunehmen. Sie erhalten Publikationen des Vereins ebenfalls kostenlos bzw. kostenermäßigt.

 

§4

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und zwar unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder 2/10 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Entgegennähme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
    b) die Entlastung des Gesamtvorstandes,
    c) die Bestellung oder Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes.
    d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
    e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    f) die Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse
    g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
    h) die Festsetzung einer Beitragsordnung, sowie des jährlichen Finanzplanes.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll über die Beschlüsse muss die Unterschrift
    des Vorsitzenden und des Schriftführers tragen. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsicht offen.
    Die Kassengeschäfte sind von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in Form eines Berichtes der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
  5. In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen folgende Arbeiten:
    a) Sicherung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
    f) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

    Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d)dem Schatzmeister,
    e) einem weiteren Vorstandsmitglied (ohne Geschäftsbereich).

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende wird von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Der Vorstand verteilt die Geschäfte unter sich und ernennt einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied.
  6. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

§5

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Änderung der Satzung, sowie ein Auflösungsbeschluss des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei einer Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins.

Bei einer Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Mitglieder des Vorstandes, und zwar gemeinsam, Liquidatoren.

Das Vermögen des Vereins fällt in diesem Falle an einen gemeinnützigen Verein von Ringethal / Falkenhain. Es ist von diesem im Sinne des § 2 zu verwenden.

 

§7

Gerichtsstand


Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins in Ringethal.

 

Heimat- und Geschichtsverein Ringethal und Falkenhain e.V.